Renovierungspflicht beim Auszug: Wer zahlt wann – und wofür?
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Der Auszug eines Mieters ist häufig mit einer Vielzahl organisatorischer, technischer und auch rechtlicher Fragen verbunden. Besonders die Themen „Renovierung“ und „Zustand bei Rückgabe“ sorgen dabei immer wieder für Unsicherheit – sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite. Wann muss tatsächlich gestrichen werden? Welche Renovierungspflichten sind überhaupt wirksam geregelt? Und wer kommt für Schäden auf, die über normale Abnutzung hinausgehen?
Gerade private Vermieter, die ihre Objekte eigenständig verwalten, stehen vor der Herausforderung, zwischen tatsächlichen Ansprüchen und weit verbreiteten Missverständnissen zu unterscheiden. Denn viele Klauseln, die sich seit Jahren in Mietverträgen finden, sind inzwischen durch die Rechtsprechung gekippt – was nicht selten zu unnötigen Konflikten oder unberechtigten Forderungen führt.
Dieser Beitrag bietet Ihnen eine klare, praxisnahe Übersicht zu den wichtigsten Regelungen rund um Schönheitsreparaturen, Rückgabefristen und Schadensersatz. So können Sie den nächsten Mieterwechsel sicher, souverän und rechtlich korrekt gestalten.
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die dargestellten Informationen basieren auf allgemeinen Grundsätzen und aktueller Rechtsprechung, können aber im Einzelfall abweichen. Wenden Sie sich bei konkreten Fragen bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt oder eine qualifizierte Beratungsstelle.
1. Sind Schönheitsreparaturen in jedem Mietvertrag gültig?
Ob ein Mieter tatsächlich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, hängt maßgeblich davon ab, wie diese im Mietvertrag geregelt wurden – und ob diese Regelungen nach aktueller Rechtslage überhaupt Bestand haben. Viele vermeintlich „übliche“ Klauseln sind heute unwirksam.
Stichwort: Starre Fristen sind rechtlich problematisch
Früher wurden häufig Fristenklauseln verwendet, die Renovierungen in festen Intervallen vorschrieben – etwa alle fünf Jahre das Streichen der Wände. Solche Klauseln gelten inzwischen als unwirksam, da sie den Mieter zu Renovierungen verpflichten können, obwohl gar kein tatsächlicher Bedarf besteht. Entscheidend ist immer der Zustand – nicht der Kalender.
Unrenovierte Übergabe = keine Pflicht zur Renovierung
Ein weiterer häufiger Fehler: Wird eine Wohnung unrenoviert oder nur teils instandgesetzt übergeben, darf dem Mieter am Ende der Laufzeit keine generelle Renovierungspflicht auferlegt werden. Die Gerichte argumentieren hier mit dem sogenannten “Verbraucherbenachteiligungsverbot”. Eine Renovierungspflicht muss demnach verhältnismäßig sein.
Formulierungen entscheiden über Wirksamkeit
Klauseln, die den Eindruck erwecken, der Mieter müsse unabhängig vom Zustand der Wohnung bei Auszug renovieren, sind grundsätzlich kritisch zu betrachten. Nur individuell verhandelte Vereinbarungen (außerhalb von Formularverträgen) können unter Umständen Bestand haben – sie sind aber in der Praxis selten und müssen nachweisbar sein.
2. Was zählt alles zu Schönheitsreparaturen?

Nicht jede Verschlechterung des Wohnungszustands fällt automatisch unter den Begriff der Schönheitsreparatur. Für Vermieter ist es deshalb wichtig zu wissen, was darunter konkret zu verstehen ist – und was nicht. So lassen sich unberechtigte Forderungen ebenso vermeiden wie unnötige Investitionen.
Typische Arbeiten im Rahmen von Schönheitsreparaturen
Klassische Schönheitsreparaturen beziehen sich auf das Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken, das Lackieren von Heizkörpern, Innentüren sowie Fensterrahmen auf der Rauminnenseite. Auch das Beseitigen kleinerer Bohrlöcher oder Dübellöcher fällt in der Regel darunter, sofern dies nicht durch übermäßige Nutzung entstanden ist.
Abgrenzung zu Instandhaltungen oder Modernisierungen
Nicht unter Schönheitsreparaturen fallen Arbeiten wie das Abschleifen und Versiegeln von Holzböden, der Austausch von Bodenbelägen, Reparaturen an Fenstern oder die Erneuerung von Sanitäranlagen. Diese zählen zur Instandhaltung und sind grundsätzlich Sache des Vermieters – außer, es liegt ein vom Mieter verursachter Schaden vor.
Der Faktor Gebrauchsspuren
Normale Gebrauchsspuren, die durch vertragsgemäßen Wohngebrauch entstehen, begründen keine Pflicht zur Reparatur. Ein leicht abgenutzter Teppich oder vergilbte Wände nach mehreren Jahren Nutzung sind grundsätzlich vom Vermieter zu akzeptieren – es sei denn, der Zustand geht eindeutig über das übliche Maß hinaus.
3. Muss der Mieter beim Auszug die Wohnung streichen?
Ob der Mieter beim Auszug tatsächlich verpflichtet ist, die Wohnung zu streichen, lässt sich nicht pauschal beantworten – es kommt auf mehrere Faktoren an, die zusammen betrachtet werden müssen. Entscheidend ist vor allem der Zustand der Wohnung bei Übergabe und die Formulierung im Mietvertrag.
Wurde die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert oder lediglich teilrenoviert übergeben, ist eine allgemeine Pflicht zur Endrenovierung in der Regel unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat dies mehrfach bestätigt. Auch sogenannte „Endrenovierungsklauseln“, die unabhängig vom Zustand der Wohnung beim Auszug eine Renovierung verlangen, halten rechtlicher Prüfung häufig nicht stand – insbesondere, wenn sie formularmäßig in Standardmietverträgen verwendet werden.
Selbst bei einer ursprünglich renovierten Wohnung kann die Verpflichtung zum Streichen entfallen, wenn die Formulierung der Klausel unklar, unverhältnismäßig oder zu starr ist. Anders sieht es aus, wenn der Mieter sich nachweislich individuell zur Renovierung verpflichtet hat – etwa im Rahmen einer Zusatzvereinbarung bei Vertragsabschluss. Solche Absprachen sind jedoch selten und müssen klar dokumentiert sein.
Für Vermieter ist es daher ratsam, vor jeder Neuvermietung zu prüfen, wie der Zustand der Wohnung ist und welche Regelungen rechtlich zulässig sind. So lassen sich Konflikte bei Auszug vermeiden – und die Durchsetzung berechtigter Ansprüche wird deutlich einfacher.
4. Wer zahlt bei beschädigtem Laminat oder Türen?

Anders als bei den üblichen Gebrauchsspuren im Rahmen von Schönheitsreparaturen geht es bei Schäden an Bodenbelägen, Türen oder Einbauten um die Frage: Wer ist für die Wiederherstellung verantwortlich, wenn etwas kaputt ist – und wer muss zahlen?
Grundsätzlich gilt: Schäden, die durch einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache entstanden sind, muss der Mieter ersetzen. Dazu zählen zum Beispiel tiefe Kratzer im Laminat durch Möbel ohne Filzgleiter, Brandlöcher, gesplitterte Türrahmen oder massive Verfärbungen durch unsachgemäßen Umgang. Entscheidend ist dabei der Unterschied zur normalen Abnutzung – diese ist nämlich vom Vermieter hinzunehmen und kann nicht geltend gemacht werden.
Ein häufiger Streitpunkt ist der Zustand bei Einzug. Wurde der Boden beispielsweise schon mit Gebrauchsspuren übernommen, lässt sich ein späterer Schaden nur schwer auf den Mieter zurückführen. Deshalb ist ein detailliertes Übergabeprotokoll mit Fotos und klaren Vermerken zum Zustand bei Einzug unerlässlich – auch zum Eigenschutz des Vermieters.
Ebenso wichtig: Die sogenannte Lebensdauer von Einbauten. Ein Laminatboden ist in der Regel nach zehn bis fünfzehn Jahren abgeschrieben. Ist ein Schaden danach entstanden, kann der Vermieter nur anteilig Ersatz verlangen – oder gar keinen, wenn der Belag ohnehin erneuerungsbedürftig war.
Ein praxisorientierter Umgang mit der Situation hilft, Streit zu vermeiden. Objektive Bewertung, gute Dokumentation und eine klare Abgrenzung zwischen Schaden und Verschleiß sind die besten Voraussetzungen für eine faire Lösung.
5. Welche Fristen gelten bei der Rückgabe der Wohnung?

Der Ablauf einer Wohnungsrückgabe ist nicht nur eine organisatorische, sondern auch eine rechtlich relevante Angelegenheit. Fristen und Formalitäten sind dabei von besonderer Bedeutung – vor allem, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen, Nachbesserungen oder eine verspätete Rückgabe geht.
Ein konkreter gesetzlicher Stichtag für die Rückgabe existiert nicht – maßgeblich ist der vertraglich vereinbarte Mietende. Die Wohnung muss spätestens zu diesem Zeitpunkt vollständig geräumt und in vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter übergeben werden. Dazu gehört auch die Rückgabe aller Schlüssel sowie die Ablesung relevanter Verbrauchszähler.
Kommt es bei der Übergabe zu Mängeln, die der Mieter zu vertreten hat, muss diesem eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt werden – in der Regel wenige Tage. Erst danach kann der Vermieter selbst tätig werden und die Kosten geltend machen. Eine sofortige Beauftragung von Handwerkern ohne Fristsetzung kann im Streitfall zu Problemen führen.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Mieter nach Vertragsende noch in der Wohnung verbleibt oder die Schlüssel nicht vollständig zurückgibt. In diesem Fall kann eine sogenannte „vorenthaltene Mietsache“ vorliegen, was rechtlich erhebliche Konsequenzen hat – unter anderem kann der Vermieter in bestimmten Fällen eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Dokumentation, klare Kommunikation und eine frühzeitige Abstimmung über die Rückgabeformalitäten helfen dabei, Missverständnisse und Auseinandersetzungen zu vermeiden – und sichern dem Vermieter die Grundlage für spätere Ansprüche.
6. Fazit
Die Rückgabe einer Wohnung ist für Vermieter mit vielen Detailfragen verbunden – insbesondere, wenn es um Renovierungspflichten, Schäden und rechtssichere Übergaben geht. Dabei lohnt es sich, frühzeitig Klarheit zu schaffen: durch rechtssichere Vertragsgestaltung, transparente Kommunikation mit dem Mieter und eine sorgfältige Dokumentation des Zustands.
Wer als Vermieter seine Rechte kennt und umsichtig handelt, minimiert nicht nur Konflikte, sondern sichert auch den langfristigen Werterhalt der Immobilie. Gleichzeitig lassen sich durch eine gute Vorbereitung unnötige Kosten vermeiden – etwa durch das rechtzeitige Erkennen unwirksamer Vertragsklauseln oder das gezielte Vorgehen bei Schadensfällen.
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