Energiesparen leicht gemacht: Welche Maßnahmen Vermieter umlegen dürfen

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Die Energiepreise sind in den letzten Jahren stark gestiegen – und ein Ende dieser Entwicklung ist nicht in Sicht. Für Vermieter stellt sich deshalb zunehmend die Frage: Wie lassen sich Immobilien energieeffizienter gestalten, ohne dass die Kosten ausschließlich beim Eigentümer hängen bleiben? Energetische Sanierungen gelten als sinnvolle Investition in die Zukunft – sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich. Doch wer trägt die Kosten? Und unter welchen Voraussetzungen dürfen bestimmte Maßnahmen auf die Mieter umgelegt werden?

Dieser Beitrag gibt einen praxisnahen Überblick über genau diese Fragen. Es geht um rechtssichere Umlagemöglichkeiten, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit energetischer Maßnahmen und den richtigen Umgang mit der Ankündigung. Dabei wird auch beleuchtet, wie sich der Energieausweis verbessern lässt – ein zunehmend relevanter Faktor bei der Vermietung und im Werterhalt der Immobilie.

Bitte beachten Sie: Dieser Blogbeitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder eine qualifizierte Beratungsstelle.

 

1. Welche energetischen Maßnahmen gelten als umlagefähig?

Energieeffizienz ist längst mehr als ein Umweltthema – sie wird zunehmend zum wirtschaftlichen Faktor für Immobilieneigentümer. Die gute Nachricht: Bestimmte energetische Maßnahmen dürfen ganz oder teilweise auf die Mieter umgelegt werden. Doch die Bedingungen dafür sind klar geregelt.

 

Welche Maßnahmen erfüllen die Voraussetzungen?

Umlagefähig sind laut § 559 BGB bauliche Maßnahmen, die den Energieverbrauch dauerhaft senken. Dazu zählen unter anderem:

  • Wärmedämmung der Außenwände, des Daches oder der Kellerdecke
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren, wenn dadurch der Wärmeverlust reduziert wird
  • Modernisierung der Heizungsanlage, z. B. Einbau einer Wärmepumpe oder Brennwerttechnik
  • Maßnahmen an der Warmwasserbereitung oder der Belüftung, wenn sie zur Verbrauchsreduzierung beitragen

 

Wichtig ist, dass der Zweck der Maßnahme nachhaltig auf die Energieeinsparung abzielt – nicht auf optische oder rein technische Verbesserungen ohne energetischen Effekt.

 

Was zählt nicht als energetische Maßnahme?

Nicht umlagefähig sind Maßnahmen, die lediglich der Instandhaltung oder Verschönerung dienen. Beispiele:

  • Austausch defekter Fenster ohne energetischen Mehrwert
  • Neugestaltung von Bädern oder Fluren
  • Malerarbeiten oder Bodenbeläge ohne energetische Komponente

 

Diese Kosten gelten nicht als Modernisierung, sondern als Erhaltungsaufwand – und dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.

 

Worauf sollten Vermieter achten?

Eine saubere Trennung der Kostenarten ist entscheidend. Vermieter sollten genau dokumentieren, welche Maßnahme welchem Zweck dient – und bei gemischten Sanierungen (z. B. Bad & Dämmung gleichzeitig) die Anteile transparent aufschlüsseln. Nur so lässt sich die Umlage rechtssicher gestalten und Streit vermeiden.

 

2. Was muss ich als Vermieter bei der Ankündigung beachten?

Was muss ich als Vermieter bei der Ankündigung beachten?

Energetische Sanierungen betreffen die Substanz des Gebäudes – und damit auch die Lebensrealität der Mieter. Deshalb verpflichtet das Gesetz Vermieter dazu, die geplanten Maßnahmen frühzeitig, schriftlich und umfassend anzukündigen. Grundlage ist § 555c BGB.

 

Formvorschriften beachten

Die Ankündigung muss in Textform nach § 126b BGB erfolgen. Das bedeutet: Sie muss lesbar, dauerhaft gespeichert und dem Mieter zugeordnet werden können – z. B. als Brief oder PDF per E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift ist dabei nicht erforderlich, wohl aber ein klar erkennbarer Absender. Nicht ausreichend sind formlose Mitteilungen per WhatsApp oder rein mündliche Absprachen – selbst dann nicht, wenn der Kontakt sonst über diese Kanäle gepflegt wird.

 

Inhaltliche Anforderungen

Die Mitteilung an den Mieter muss konkret und verständlich sein. Folgende Punkte sind zwingend zu nennen:

  • Art und Umfang der Maßnahme
  • Geplanter Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten
  • Voraussichtliche Höhe der Mieterhöhung (sofern geplant)
  • Hinweis auf das Recht zum Härteeinwand gemäß § 555d BGB

 

Fehlt eine dieser Angaben, ist die Ankündigung unvollständig – mit der Folge, dass eine spätere Umlage der Kosten unwirksam sein kann.

 

Frist einhalten

Die gesetzlich vorgeschriebene Frist beträgt drei Monate vor Beginn der Maßnahme. Erfolgt der Beginn früher, kann der Mieter die Duldung verweigern.

Für Vermieter gilt daher: Sorgfalt vor Schnelligkeit. Eine gut vorbereitete, rechtssichere Ankündigung schafft Transparenz und vermeidet spätere Konflikte.

 

3. Wie hoch darf die Mieterhöhung nach Sanierung sein?

Energetische Maßnahmen kosten Geld – und Vermieter dürfen einen Teil dieser Kosten auf die Mieter umlegen. Doch das ist nicht unbegrenzt möglich. Die rechtliche Grundlage liefert § 559 BGB.

 

8 % der Modernisierungskosten jährlich

Die zulässige Mieterhöhung nach einer energetischen Sanierung beträgt 8 % der aufgewendeten, umlagefähigen Kosten pro Jahr – bezogen auf die Jahresmiete. Diese Regelung gilt bundesweit.

Ein Beispiel:
Beträgt der anrechenbare Anteil der Modernisierungskosten 10.000 €, dürfen jährlich 800 € auf alle betroffenen Mietparteien verteilt werden – je nach Wohnfläche anteilig.

 

Fördermittel und Instandhaltungsanteile abziehen

Wichtig: Erhaltene Förderungen müssen bei der Berechnung abgezogen werden. Gleiches gilt für den Kostenanteil, der der Instandhaltung zuzurechnen ist. Nur der verbleibende Modernisierungsanteil ist umlagefähig.

 

Kappungsgrenzen beachten

Zusätzlich gilt eine monatliche Begrenzung der Mieterhöhung:

  • Maximal 3 €/m² Wohnfläche innerhalb von 6 Jahren
  • Bei Nettomieten unter 7 €/m² sogar nur 2 €/m²

 

Überschreitet die Berechnung diesen Wert, muss der Vermieter den Erhöhungsbetrag entsprechend kürzen.

Fazit: Wer die gesetzlichen Vorgaben kennt und sorgfältig kalkuliert, kann energetische Investitionen wirtschaftlich sinnvoll gestalten – ohne rechtliches Risiko.

 

4. Müssen Mieter die Maßnahmen dulden?

Müssen Mieter die Maßnahmen dulden?

Grundsätzlich ja – Mieter sind verpflichtet, energetische Sanisierungsmaßnahmen zu dulden, sofern diese korrekt angekündigt wurden und unter die gesetzlich zulässigen Modernisierungen fallen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 555d BGB und ist ein zentrales Element des Mietrechts: Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass energetische Verbesserungen nicht an der Zustimmung einzelner Mieter scheitern. Dennoch gibt es Ausnahmen.

Eine Maßnahme muss dem Mieter zumutbar sein. Ist dies nicht der Fall, kann er innerhalb eines Monats nach Zugang der Ankündigung schriftlich einen sogenannten Härteeinwand erheben. Dieser kann zum Beispiel dann greifen, wenn die Maßnahme erhebliche gesundheitliche Risiken birgt, der Mieter sehr betagt oder schwer erkrankt ist oder wenn durch die Arbeiten eine unzumutbare Einschränkung der Wohnsituation droht. Aber auch wirtschaftliche Belastungen können unter bestimmten Umständen eine Rolle spielen – etwa wenn nach der Modernisierung eine Mieterhöhung folgt, die den Wohnraum unbezahlbar macht.

In der Praxis ist die Hürde für einen erfolgreichen Härteeinwand allerdings hoch. Die bloße Unannehmlichkeit durch Baulärm oder Staub reicht in der Regel nicht aus, um Maßnahmen zu verweigern. Wichtig für Vermieter ist deshalb, die Kommunikation von Anfang an professionell zu gestalten, auf Einzelfälle einzugehen und – wenn nötig – die Berechtigung zur Durchführung der Maßnahme auch rechtlich durchzusetzen. Ein abgestimmtes Vorgehen schafft hier Klarheit und Rechtssicherheit.

 

5. Wann rechnet sich eine energetische Sanierung wirklich?

Energetische Sanierungen lohnen sich dann, wenn sie langfristig sowohl ökologische als auch wirtschaftliche Vorteile bringen. Für Vermieter bedeutet das konkret: Die Maßnahme sollte den energetischen Standard der Immobilie spürbar verbessern, zu einer Reduzierung der Betriebskosten führen und gleichzeitig den Immobilienwert steigern. Besonders effektiv sind Investitionen, die mehrere Effekte zugleich erzeugen – wie etwa die Dämmung in Kombination mit einem Heizungstausch.

Neben der Verbesserung der Energieeffizienz wirkt sich eine Sanierung oft auch positiv auf die Vermietbarkeit aus. In Zeiten hoher Nebenkosten achten viele Mieter verstärkt auf den energetischen Zustand der Wohnung. Ein niedriger Energieverbrauch ist für viele Haushalte ein handfestes Argument – und kann den Ausschlag bei der Wohnungswahl geben. Auch das Risiko von Leerstand sinkt dadurch langfristig.

Gleichzeitig sind energetische Maßnahmen förderfähig – über Programme der KfW, BAFA oder regionale Initiativen. Diese Zuschüsse oder zinsgünstigen Darlehen senken die Investitionskosten spürbar und erhöhen die Rentabilität. Wichtig ist, die Fördermöglichkeiten frühzeitig zu prüfen und in die Finanzplanung einzubeziehen.

Letztlich sollte jede Sanierungsmaßnahme individuell bewertet werden. Nicht jede Investition ist wirtschaftlich sinnvoll – insbesondere, wenn sie nur geringe Effekte erzielt oder in keinem Verhältnis zur Höhe der Umlage steht. Eine solide Planung, die technische Machbarkeit, Kosten und Nutzen gegeneinander abwägt, ist daher unerlässlich.

 

6. Wie lässt sich der Energieausweis verbessern?

Wie lässt sich der Energieausweis verbessern?

Der Energieausweis ist längst mehr als eine Pflicht bei Vermietung oder Verkauf – er wird zunehmend zum Entscheidungskriterium für potenzielle Mieter und Käufer. Ein guter Energiekennwert signalisiert: Diese Immobilie verursacht niedrige Nebenkosten und ist energetisch auf dem Stand der Zeit. Für Vermieter ist es daher sinnvoll, gezielt Maßnahmen zu ergreifen, die den Ausweis positiv beeinflussen.

Verbessert werden kann der Energieausweis vor allem durch bauliche Veränderungen, die den Gesamtenergiebedarf der Immobilie senken. Dazu zählen beispielsweise die Dämmung der Gebäudehülle, der Austausch alter Fenster, eine neue Heizungsanlage oder die Installation von Lüftungssystemen mit Wärmerückgewinnung. Wichtig ist dabei: Die Maßnahmen müssen tatsächlich umgesetzt und fachgerecht dokumentiert werden, um Einfluss auf den Bedarfsausweis zu nehmen. Der bloße Plan reicht nicht aus.

Zudem sollte zwischen dem Verbrauchs- und dem Bedarfsausweis unterschieden werden. Während der Verbrauchsausweis stark vom individuellen Verhalten der Bewohner abhängt, basiert der Bedarfsausweis auf technischen Gebäudedaten – und wird oft als objektiver angesehen. Je nach Gebäudeart und Sanierungsgrad kann es sinnvoll sein, von einem Verbrauchs- auf einen Bedarfsausweis umzusteigen.

Ein verbesserter Energieausweis steigert nicht nur die Attraktivität der Immobilie, sondern kann auch Vermarktung und Preisgestaltung positiv beeinflussen. Gleichzeitig schafft er Transparenz gegenüber Mietern – und ist ein Baustein für moderne, zukunftssichere Immobilienbewirtschaftung.

 

7. Fazit

Energetische Sanierungen sind ein zentraler Hebel, um Immobilien zukunftsfähig aufzustellen – ökologisch, rechtlich und wirtschaftlich. Wer sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut macht, sauber plant und frühzeitig kommuniziert, kann Maßnahmen rechtssicher umsetzen und gleichzeitig in die Qualität der Immobilie investieren. Umlagefähige Sanierungen verbessern die Energiebilanz, senken langfristig Kosten und steigern den Wert der Immobilie – eine Kombination, die sich für viele Vermieter auszahlt.

Gleichzeitig sind Fördermittel, Mietrecht und technische Möglichkeiten komplexer geworden. Deshalb ist es sinnvoll, sich bei Bedarf professionelle Unterstützung zu holen – sei es für die rechtssichere Ankündigung, die Kostenaufstellung oder die Abstimmung mit Mietern.

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