Schatzfund im eigenen Garten – wem gehört das Gold wirklich?

Lesedauer: ca. 6 Minuten

Ein ungewöhnlicher Fund im eigenen Garten: Beim Umgraben eines alten Beetes oder beim Setzen eines neuen Zauns blitzt plötzlich etwas Goldenes im Erdreich auf. Der erste Gedanke ist oft: „Darf ich das behalten?“ Die wenigsten Immobilienbesitzer wissen, welche Pflichten mit einem solchen Fund einhergehen – und welche rechtlichen Fallstricke drohen, wenn man vorschnell handelt. Denn so aufregend der Gedanke an einen möglichen Schatz auch sein mag, so komplex sind die gesetzlichen Regelungen, die im Hintergrund greifen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Schritte rechtlich vorgeschrieben sind, wann der Staat mitredet, wer Anspruch auf den Fund erheben kann und warum ein Gespräch mit der richtigen Stelle oft besser ist, als auf eigene Faust zu handeln.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die individuelle Beurteilung Ihres Falls wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder die zuständigen Behörden.

 

1. Wer muss informiert werden, wenn ich Gold im Garten finde?

Ein Goldfund auf dem eigenen Grundstück klingt zunächst so, als könne man ihn einfach behalten. Doch so einfach ist es rechtlich nicht. Entscheidend ist, ob es sich um einen sogenannten Fund im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) handelt – und der ist grundsätzlich anzeigepflichtig.

 

Fundanzeige nach § 965 BGB

Laut Gesetz ist jeder, der einen verlorenen Gegenstand findet, verpflichtet, diesen unverzüglich bei der zuständigen Fundbehörde – in der Regel dem Fundbüro oder der örtlichen Polizei – zu melden. Das gilt unabhängig davon, ob der Fund auf öffentlichem oder privatem Grund gemacht wurde.

 

Auch auf dem eigenen Grundstück gilt die Meldepflicht

Wichtig: Auch wer auf seinem eigenen Grundstück Gold findet, unterliegt der Fundanzeige – vor allem dann, wenn nicht klar ist, ob das Gold vergraben oder verloren wurde. Denn das Eigentum an Grundstück und Boden bedeutet nicht automatisch auch Eigentum am Fundstück. Nur wenn Sie zweifelsfrei selbst Eigentümer des vergrabenen Gegenstandes sind, entfällt die Meldepflicht – was bei Goldmünzen oder -barren aus unbekannter Quelle kaum der Fall ist.

 

Wohin melde ich den Fund?

In der Praxis wenden Sie sich zunächst an das zuständige Ordnungsamt oder Fundbüro Ihrer Stadt oder Gemeinde. In bestimmten Fällen, etwa wenn es sich um einen historischen Schatz handeln könnte, müssen auch die Landesdenkmalbehörden informiert werden. Diese prüfen dann, ob das sogenannte „Schatzregal“ greift – dazu später mehr.

 

Was passiert nach der Meldung?

Nach der Anzeige wird geprüft, ob der Fund einem bestimmten Eigentümer zugeordnet werden kann – zum Beispiel durch Seriennummern oder Hinweise auf einen Diebstahl. Wird kein Eigentümer festgestellt, greift das gesetzliche Verfahren zur Eigentumsübertragung. Wer den Fund nicht meldet, riskiert rechtliche Konsequenzen – dazu mehr in Kapitel 5.

Wer einen Goldfund macht, sollte keinesfalls stillschweigend handeln – es besteht eine gesetzliche Meldepflicht, und Verstöße können rechtliche Folgen haben.

 

2. Gehört das Gold mir oder dem Grundstückseigentümer?

Gehört das Gold mir oder dem Grundstückseigentümer?

Wenn Sie in Ihrem eigenen Garten Gold finden, liegt der Gedanke nahe, dass es automatisch Ihnen gehört. Rechtlich ist das jedoch nicht ganz so einfach. Entscheidend ist, ob es sich um eine verlorene Sache oder um einen sogenannten Schatz handelt. Eine verlorene Sache ist ein Gegenstand, den jemand unbeabsichtigt verloren hat – etwa ein alter Goldring, der beim Gärtnern vom Finger gerutscht ist. In solchen Fällen regelt das Fundrecht (§§ 965–984 BGB), wie mit dem Fund umzugehen ist. Meldet sich der ursprüngliche Eigentümer nicht innerhalb von sechs Monaten, darf der Finder Eigentümer werden – allerdings nur, wenn der Fund auch ordnungsgemäß angezeigt wurde.

Komplizierter wird es bei vergrabenen oder versteckten Objekten, die dem Begriff des „Schatzes“ zugeordnet werden. Darunter versteht man herrenlose Gegenstände von wissenschaftlichem, geschichtlichem oder kulturellem Wert, die so lange verborgen lagen, dass der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr ermittelbar ist. Solche Funde unterliegen § 984 BGB – dem sogenannten Schatzfundrecht. Hier gilt: Der Fund gehört zu gleichen Teilen dem Finder und dem Grundstückseigentümer. Wenn Sie also Eigentümer des Grundstücks sind und den Fund selbst gemacht haben, steht Ihnen das gesamte Eigentum zu. Bei verpachteten oder vermieteten Grundstücken – zum Beispiel bei Kleingärten – ist dagegen nur eine anteilige Beteiligung möglich oder ausgeschlossen.

Besonderheiten gibt es zudem, wenn der Fund unter das Schatzregal eines Bundeslands fällt (siehe Kapitel 3) oder wenn es sich um archäologisch relevante Funde handelt. In solchen Fällen kann der Staat Anspruch auf den Fund erheben – unabhängig von Eigentumsverhältnissen oder Fundumständen. Ein Goldfund kann also entweder Ihnen allein gehören, mit anderen geteilt werden müssen – oder in Extremfällen vollständig dem Staat zufallen.

 

3. Gelten beim Goldfund spezielle Regeln fürs Schatzregal?

Ja – und diese Regeln können im Zweifel bedeuten, dass das gesamte Gold dem Staat zusteht, egal ob Sie es auf Ihrem eigenen Grundstück gefunden haben oder nicht. Entscheidend ist, ob das Gold unter das sogenannte Schatzregal fällt.

 

Was ist das Schatzregal?

Das Schatzregal ist eine landesrechtliche Regelung, nach der bestimmte Funde – insbesondere mit kulturhistorischem Wert – automatisch Eigentum des Bundeslandes werden. Das betrifft vor allem Münzen, Barren, Schmuck oder andere Gegenstände, die archäologisch relevant sind. Ob ein Fund unter das Schatzregal fällt, wird von den Denkmalbehörden entschieden.

 

Unterschiede je nach Bundesland

In Deutschland ist das Schatzregal nicht bundeseinheitlich geregelt. In vielen Bundesländern – wie Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen-Anhalt – ist es in den Denkmalschutzgesetzen verankert. Dort heißt es sinngemäß: Alles, was einen wissenschaftlichen oder historischen Wert hat und herrenlos oder so lange verborgen war, dass der ursprüngliche Eigentümer nicht mehr feststellbar ist, geht automatisch in das Eigentum des Landes über.

 

Und wenn der Fund keinen Denkmalwert hat?

Wenn das Gold keinen historischen Wert besitzt – etwa moderne Goldbarren ohne besonderen Ursprung – greift in der Regel das normale Fundrecht. Hier kann der Finder nach sechs Monaten Alleineigentümer werden, sofern kein ursprünglicher Eigentümer ermittelt werden kann.

Das Schatzregal kann dazu führen, dass selbst auf dem eigenen Grundstück gefundene Schätze dem Staat gehören – je nach Fundart und Bundesland.

 

4. Was passiert, wenn ich den Fund verschweige?

Was passiert, wenn ich den Fund verschweige?

Ein Goldfund im Garten kann auf den ersten Blick wie ein glücklicher Zufall erscheinen. Doch wer glaubt, den Schatz einfach behalten oder diskret verkaufen zu können, irrt gewaltig – und riskiert ernsthafte rechtliche Konsequenzen. In Deutschland gilt: Jeder Fund, der potenziell unter das Schatzregal fällt oder Eigentum einer dritten Partei sein könnte, muss gemeldet werden. Verschweigt man den Fund, kann dies als Unterschlagung oder sogar Diebstahl gewertet werden. Beides sind Straftaten, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden können.

Die rechtliche Pflicht zur Meldung ergibt sich unter anderem aus § 965 BGB. Demnach ist jeder, der eine verlorene oder vergessene Sache findet, dazu verpflichtet, diesen Fund unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Goldfund auf eigenem Grund ist es zudem denkbar, dass dieser archäologischen Wert hat – insbesondere bei älteren oder versteckten Münzen, Barren oder Schmuckstücken. In solchen Fällen muss zusätzlich das zuständige Landesamt für Denkmalpflege informiert werden.

Wer sich über geltende Regeln hinwegsetzt und das Gold dennoch behält, kann nicht nur nachträglich zur Herausgabe verpflichtet werden – auch eine strafrechtliche Verfolgung ist realistisch. In besonders schweren Fällen kommen Ermittlungen wegen Hehlerei oder Steuerhinterziehung hinzu, vor allem, wenn das Gold weiterveräußert und der Erlös verschleiert wird.

Ein Goldfund mag spannend sein – aber nur der offene und gesetzeskonforme Umgang schützt vor unangenehmen Folgen. Wer schweigt, riskiert mehr als nur den Fund selbst.

 

5. Habe ich Anspruch auf Finderlohn?

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass Finder automatisch Eigentümer des gefundenen Goldes werden – oder zumindest Anspruch auf einen Finderlohn haben. Doch ob und in welcher Höhe eine Belohnung gezahlt wird, hängt stark vom Einzelfall ab. Rechtlich geregelt ist der Finderlohn in § 971 BGB: Hat der Fund einen bekannten Eigentümer – zum Beispiel, wenn das Gold ursprünglich vergraben oder versteckt wurde, um es irgendwann zurückzuholen – steht dem Finder ein Anspruch zu. Die Höhe liegt in der Regel bei 3 bis 5 % des Werts. Wird das Gold im Rahmen einer privaten Suche – etwa mit Metalldetektor – entdeckt, kann der Eigentümer dem Finder sogar mehr zahlen, um den Fund zu sichern.

Anders verhält es sich bei herrenlosen oder historischen Funden. Gilt das Gold rechtlich als „Schatz“ im Sinne von § 984 BGB, greift in vielen Bundesländern das sogenannte Schatzregal. Dann geht der Fund automatisch in das Eigentum des Landes über. In solchen Fällen hat der Finder keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung – allerdings ist es möglich, dass das zuständige Denkmalamt eine Anerkennungsprämie zahlt. Diese liegt allerdings meist weit unter dem tatsächlichen Marktwert des Fundes und ist eine freiwillige Geste des Staates, keine rechtliche Verpflichtung.

Ein Finderlohn ist möglich – aber keinesfalls garantiert. Wer Gold entdeckt, sollte seine Erwartungen realistisch halten und sich rechtzeitig über die Besitzverhältnisse und geltenden Landesregelungen informieren.

 

6. Muss ich Steuern auf den Goldfund zahlen?

Muss ich Steuern auf den Goldfund zahlen?

Ob und welche Steuern auf einen Goldfund anfallen, hängt stark davon ab, wie mit dem Fund verfahren wird. Grundsätzlich gilt: Ein einmaliger Fund selbst ist zunächst kein steuerpflichtiges Einkommen im klassischen Sinne – allerdings spielt die weitere Verwertung eine zentrale Rolle. Wer das Gold verkauft oder anderweitig zu Geld macht, kann damit steuerpflichtige Einkünfte erzielen.

In der Regel wird ein solcher Verkauf unter die sonstigen Einkünfte (§ 22 EStG) gefasst, wenn es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Der daraus erzielte Gewinn ist dann steuerpflichtig, wenn zwischen Fund und Verkauf weniger als ein Jahr liegt. Wird das Gold später verkauft, kann der Gewinn steuerfrei bleiben – es sei denn, das Finanzamt stuft das Verhalten als gewerblich ein, etwa bei mehreren Funden oder gezielter Suche.

Hinzu kommt: Sobald der Fund als Eigentum des Staates gilt (z. B. durch das Schatzregal), dürfen Sie ihn gar nicht veräußern. Ein Verkauf würde dann als unrechtmäßige Veräußerung fremden Eigentums gelten – und könnte zusätzlich steuerrechtlich als Hehlerei oder Steuerhinterziehung verfolgt werden, insbesondere bei fehlender Meldung des Fundes.

Wer hingegen einen Finderlohn oder eine staatliche Prämie erhält, muss diesen Betrag unter Umständen versteuern – auch hier kommt es auf die genaue Einstufung durch das Finanzamt an.

Steuern sind kein Automatismus, aber oft eine Folge des Verkaufs. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte den Fund offen melden und sich steuerlich beraten lassen, bevor Einnahmen entstehen.

 

7. Fazit

Ein Goldfund im Garten klingt nach einem Traum – doch er bringt auch Verantwortung mit sich. Wer solch einen Fund macht, sollte nicht vorschnell handeln, sondern kühlen Kopf bewahren: Es ist entscheidend, die Behörden zu informieren, rechtliche Eigentumsverhältnisse zu klären und mögliche steuerliche Konsequenzen zu prüfen. Denn sowohl das BGB als auch die Schatzregale der Bundesländer setzen klare Regeln, an die sich Finder halten müssen.

Wer alles richtig macht, kann unter Umständen sogar einen Finderlohn beanspruchen oder – je nach Eigentumsverhältnis und Fundart – einen Teil des Schatzes behalten. Aber Achtung: Wer den Fund verschweigt, riskiert empfindliche Strafen und verliert alle Ansprüche.

Sie haben selbst etwas im Garten entdeckt oder möchten wissen, wie Sie mit Altlasten, Funden oder Bauresten auf Ihrem Grundstück rechtssicher umgehen? Dann melden Sie sich bei uns – als Hausverwaltung mit Erfahrung im Umgang mit ungewöhnlichen Fällen beraten wir Sie gern persönlich.

 

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