Stellplatz vermieten oder selbst nutzen: Was ist in der WEG erlaubt?

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Ein Stellplatz ist praktisch – ob vor dem Haus, in der Tiefgarage oder auf einem Sammelparkplatz. Doch wenn es um die Nutzung oder Vermietung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) geht, wird es schnell kompliziert. Wer darf was? Und was muss vorher geregelt sein?

Viele Eigentümer fragen sich: Kann ich meinen Stellplatz einfach vermieten? Muss ich andere Miteigentümer informieren? Was passiert, wenn ich mein Elektroauto laden möchte oder den Stellplatz als Lager nutze?

In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Fragen rund um die Nutzung und Vermietung von Stellplätzen in einer WEG – klar, verständlich und rechtssicher eingeordnet.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt oder eine qualifizierte Verwaltung. Alle Informationen wurden sorgfältig recherchiert, können aber je nach Einzelfall abweichen.

 

1. Kann ich meinen Tiefgaragenstellplatz separat vermieten?

Ob Sie Ihren Stellplatz vermieten dürfen, hängt entscheidend davon ab, ob es sich um Sondereigentum oder ein Sondernutzungsrecht handelt. Bei einem Stellplatz im Sondereigentum sind Sie grundsätzlich frei in Ihrer Entscheidung – vergleichbar mit Ihrer Wohnung. Sie dürfen ihn also vermieten, solange die Nutzung als Stellplatz erhalten bleibt.

Anders sieht es aus, wenn es sich um einen Gemeinschaftseigentumsbereich mit Sondernutzungsrecht handelt. In diesem Fall dürfen Sie den Stellplatz zwar exklusiv nutzen, er gehört Ihnen aber nicht im rechtlichen Sinne. Hier kann es Einschränkungen geben – zum Beispiel in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung. Manche WEGs schließen eine Weitergabe oder Vermietung an Dritte ausdrücklich aus.

Hinzu kommt: Auch bei Sondereigentum kann es Zustimmungspflichten geben – etwa wenn durch die Vermietung eine übermäßige Nutzung erfolgt oder der Mieter sich nicht an die Hausordnung hält. In Tiefgaragen mit mehreren Stellplätzen spielt zudem das Zugangskonzept eine Rolle: Wenn externe Mieter keine Schlüssel oder Zugangskarten erhalten sollen, kann das praktische Hürden schaffen.

Für Kurzzeitvermietungen – etwa über Apps oder Portale – gelten oft strengere Regeln. Diese können als gewerbliche Nutzung eingestuft werden und damit unzulässig sein, insbesondere wenn sie regelmäßig erfolgt.

Fazit: Eine Vermietung ist meist möglich, sollte aber immer im Abgleich mit der Teilungserklärung und der konkreten WEG-Regelung erfolgen. Wer hier voreilig handelt, riskiert Konflikte oder rechtliche Auseinandersetzungen mit der Eigentümergemeinschaft.

 

2. Muss ich die WEG über eine Vermietung informieren?

Muss ich die WEG über eine Vermietung informieren?

Ob Sie die Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Vermietung Ihres Stellplatzes informieren müssen, hängt von der Art des Stellplatzes und der Regelungen in der Teilungserklärung ab. Eine allgemeine Pflicht zur Information besteht bei Sondereigentum nicht. Wer seinen Stellplatz langfristig vermietet – etwa an eine Person außerhalb der WEG –, ist in der Regel nicht verpflichtet, dies mitzuteilen.

Anders ist die Lage, wenn besondere Vorgaben in der Gemeinschaftsordnung existieren. Dort kann geregelt sein, dass die WEG über Veränderungen im Nutzungsverhältnis informiert oder sogar um Zustimmung gebeten werden muss. Das gilt besonders bei häufiger wechselnden Mietern oder bei einer gewerblichen Nutzung.

Auch das Verhalten des Mieters kann eine Rolle spielen. Wenn dieser gegen die Hausordnung verstößt, ist der Eigentümer in der Verantwortung – und sollte im Vorfeld sicherstellen, dass die Nutzung zum Objekt passt. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, proaktiv zu informieren.

Für alle, die auf Nummer sicher gehen wollen, gilt: Eine kurze Mitteilung an die Verwaltung oder den Verwaltungsbeirat vermeidet Missverständnisse – auch wenn sie rechtlich nicht immer verpflichtend ist.

 

3. Was gilt, wenn der Stellplatz zur Sondereigentumseinheit gehört?

Gehört der Stellplatz rechtlich als Sondereigentumseinheit zur Wohnung oder ist er als eigene Einheit in der Teilungserklärung geführt, haben Sie als Eigentümer vergleichsweise viele Freiheiten. Sie dürfen den Stellplatz vermieten, verkaufen oder selbst nutzen – unter der Voraussetzung, dass er zweckentsprechend genutzt wird, also tatsächlich als Stellplatz für ein Fahrzeug.

Trotzdem gilt: Auch Sondereigentum unterliegt gewissen gesetzlichen und gemeinschaftlichen Grenzen. So können etwa Regelungen in der Gemeinschaftsordnung bestimmte Nutzungen einschränken oder zusätzliche Anforderungen stellen. Das betrifft zum Beispiel bauliche Veränderungen oder die Frage, ob der Mieter Zugang zu gemeinschaftlichen Bereichen wie Toren oder Fahrstühlen erhält.

Ein weiterer Punkt: Wer seine Wohnung und den Stellplatz getrennt nutzt oder vermietet, sollte sicherstellen, dass rechtlich saubere Zuordnungen bestehen. Unklare Formulierungen in alten Teilungserklärungen führen häufig zu Missverständnissen – etwa wenn der Stellplatz doch als Sondernutzungsrecht geführt wird, obwohl er wie Sondereigentum behandelt wurde.

Auch bei baulichen Maßnahmen – zum Beispiel dem Einbau einer E-Ladestation – spielt die Eigentumsform eine Rolle. Bei Sondereigentum haben Sie mehr Gestaltungsspielraum, müssen aber dennoch die Interessen der WEG beachten.

Kurzum: Mit Sondereigentum haben Sie mehr Kontrolle – aber nicht völlige Entscheidungsfreiheit. Ein Blick in die Teilungserklärung und ein Gespräch mit der Verwaltung schafft Sicherheit.

 

4. Darf ich den Stellplatz verkaufen, ohne die Wohnung zu verkaufen?

Darf ich den Stellplatz verkaufen, ohne die Wohnung zu verkaufen?

Ob Sie Ihren Stellplatz unabhängig von der Wohnung verkaufen dürfen, hängt davon ab, wie er in der Teilungserklärung eingetragen ist. Wird er dort als eigenständige Sondereigentumseinheit geführt, ist ein separater Verkauf grundsätzlich möglich – rechtlich und organisatorisch. Er kann dann wie jede andere Immobilie übertragen und im Grundbuch separat veräußert werden.

Anders verhält es sich, wenn der Stellplatz nicht als eigene Einheit, sondern als Teil der Wohnung oder als Sondernutzungsrecht an einer Gemeinschaftsfläche geführt wird. Dann ist ein Verkauf nur zusammen mit der Wohnung möglich. Ein isolierter Verkauf wäre in diesem Fall rechtlich unzulässig – oder müsste durch eine aufwändige Teilung und notarielle Neuordnung ermöglicht werden.

Selbst bei einem rechtlich möglichen Einzelverkauf kann die Gemeinschaftsordnung Zustimmungserfordernisse enthalten. Teilweise ist vorgesehen, dass ein Verkauf innerhalb der WEG erfolgen muss oder die Eigentümergemeinschaft ein Vorkaufsrecht hat.

Vor einem Verkauf sollte deshalb immer geprüft werden, wie der Stellplatz im Grundbuch und in der Teilungserklärung definiert ist – und ob es interne Regelungen gibt, die den Verkauf beeinflussen.

 

5. Gibt es Einschränkungen bei der Nutzung als Lagerfläche?

Die Nutzung eines Stellplatzes als Lagerfläche klingt praktisch – ist in der Regel aber nicht erlaubt. Tiefgaragen- oder Außenstellplätze sind laut Teilungserklärung und Bauordnung ausschließlich für das Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen. Eine anderweitige Nutzung, etwa als Abstellraum für Möbel, Reifen oder Kartons, verstößt gegen diese Zweckbestimmung.

Neben der rechtlichen Komponente spielt der Brandschutz eine zentrale Rolle. Viele Hausordnungen und Brandschutzkonzepte untersagen ausdrücklich das Lagern brennbarer Gegenstände in Tiefgaragen. Bereits kleinere Mengen gelagerter Gegenstände können im Schadensfall schwerwiegende Haftungsfragen auslösen – besonders, wenn es zu einem Feuer oder einem technischen Defekt kommt.

Auch optische oder praktische Beeinträchtigungen anderer Eigentümer können ein Problem darstellen – etwa wenn durch gelagerte Gegenstände Parkflächen blockiert oder Fluchtwege versperrt werden. Selbst eine „teilweise Nutzung“ eines Stellplatzes als Lagerfläche kann untersagt sein, wenn sie gegen die Hausordnung oder bauordnungsrechtliche Vorgaben verstößt.

Wer seinen Stellplatz anderweitig nutzen möchte, sollte sich vorab mit der Verwaltung abstimmen. Ohne Genehmigung riskieren Eigentümer eine Abmahnung oder sogar rechtliche Schritte durch die WEG.

 

6. Welche Regeln gelten für E-Ladestationen auf Stellplätzen?

Welche Regeln gelten für E-Ladestationen auf Stellplätzen?

Mit der WEG-Reform 2020 wurde der Einbau von E-Ladestationen für Wohnungseigentümer deutlich erleichtert. Seitdem haben Eigentümer das Recht auf eine private Ladestation, wenn sie auf einem zu ihrer Wohnung gehörenden Stellplatz installiert werden soll – unabhängig davon, ob dieser in der Tiefgarage oder im Außenbereich liegt.

Voraussetzung ist, dass der Eigentümer die baulichen Veränderungen selbst organisiert und finanziert. Die WEG darf den Einbau nicht grundsätzlich verweigern, kann aber im Einzelfall über die Ausführung, Optik und technische Umsetzung mitentscheiden – etwa, wenn mehrere Stationen geplant sind und die Stromversorgung begrenzt ist.

Wichtig ist auch die Klärung der Zugänglichkeit und Wartung: Handelt es sich um einen gemeinschaftlich genutzten Bereich (z. B. Stromanschlussraum), müssen organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, etwa per Sondervereinbarung oder Beschlussfassung.

Der Eigentümer trägt nicht nur die Einbaukosten, sondern auch die laufenden Betriebskosten. In einigen Fällen kann es wirtschaftlich sinnvoller sein, mit anderen Eigentümern gemeinsam eine Lösung zu entwickeln – zum Beispiel über ein zentrales Lademanagement.

In jedem Fall gilt: Der Einbau muss bei der WEG angekündigt und über einen Beschluss dokumentiert werden. Einfach anschließen ist nicht erlaubt – auch wenn die Station privat finanziert wird.

 

7. Fazit

Ein Stellplatz in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist mehr als nur eine freie Fläche für Ihr Auto – er ist Teil eines rechtlich klar geregelten Systems. Ob Vermietung, Eigennutzung, Verkauf oder bauliche Anpassungen: Was erlaubt ist, hängt maßgeblich davon ab, wie der Stellplatz im Grundbuch und in der Teilungserklärung geführt wird – und welche Regeln die Gemeinschaft vereinbart hat.

Gerade bei Themen wie Kurzzeitvermietung, Lagerung oder E-Mobilität entstehen schnell Unsicherheiten oder Missverständnisse. Wer hier sauber arbeitet, spart sich Diskussionen mit Miteigentümern – und schützt sich vor kostspieligen Fehlern.

Wenn Sie Ihren Stellplatz sinnvoll nutzen oder vermieten möchten, aber nicht sicher sind, was erlaubt ist: Sprechen Sie mit uns. Wir helfen Ihnen dabei, rechtliche Stolperfallen zu vermeiden, Ihre Eigentümerrechte zu kennen und Entscheidungen auf einer soliden Basis zu treffen.

Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gern.

 

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